Pfändungsschutzkonto eröffnen in Kamen - Information zum P-Konto
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Rechtsanspruch, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, führen zu lassen. Ein P-Konto ist ebenfalls ein Girokonto, mit dem der normale Zahlungsverkehr abgewickelt werden kann. Zusätzlich bietet es aber völlig unbürokratisch Schutz bei einer Kontopfändung. So sind Arbeitseinkommen, Renten und/oder Sozialleistungen ebenso geschützt wie finanzielle Unterstützungen durch Dritte.Gut zu wissen: Der Pfändungsschutz gilt für einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von 1.178,59 Euro. Gegen einen entsprechenden Nachweis können weitere Beträge freigegeben werden.
WICHTIG:
Droht Ihnen Kontopfändung oder kommt es zu der gefürchteten Kontopfändung, haben Sie in Höhe Ihrer geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zu Ihrem Konto, können also Überweisungen ausführen lassen.
Pro Person ein P-Konto
Als sogenanntes Einzelkonto, kann ein P-Konto nur auf den Namen einer Person geführt werden. Ist mit einer Pfändung zu rechnen, sollte jeder Kontoberechtigte eines Gemeinschaftskontos, ein eigenes Einzelgirokonto eröffnen. Anschließend kann dann jeweils die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgen. Dabei müssen Sie versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen, denn jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen!
ACHTUNG: Ob das tatsächlich so ist, kann überprüft werden und mit Falschangaben machen Sie sich hier schnell strafbar!
Sie wollen den Kontopfändungsschutz?
Dann werden Sie aktiv! Lassen Sie ein neues Konto gleich als P-Konto einrichten oder lassen Sie das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Dazu stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank. Diese muss das bestehende Girokonto kostenfrei in ein P-Konto umwandeln. Die P-Kontoführung dagegen ist nicht mehr kostenfrei, darf allerdings auch nicht mehr kosten als zuvor.
WICHTIG: Wurde das Konto bereits gepfändet, ist die Bank verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen!
Mehr Pfändungsschutz durch Bescheinigungen
Es ist möglich weitere Beträge auf dem P-Konto schützen zu lassen. Dazu zählen Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten/Kinder und bestimmte Sozialleistungen. Allerdings müssen Sie als Kontoinhaber der Bank entsprechende Bescheinigungen über diese geschützten Freibeträge oder Geldeingänge vorlegen. Das ist die Voraussetzung für diesen erweiterten Pfändungsschutz. Eine solche Bescheinigung können Sie sich ausstellen lassen von
- ihrem Arbeitgeber
- der Familienkasse
- ihrem Sozialleistungsträger
- einer anerkannten Schuldner-Beratungsstelle
- oder einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens
Lohn- und Gehaltspfändung
Im Fall einer Lohn- und Gehaltspfändung ist der Arbeitgeber sofort ein sogenannter Drittschuldner. Damit ist er gesetztlich verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners an den Gläubiger zu überweisen.
Die Höhe dieser pfändbaren Einkommensanteile des Schuldners ist gesetzlich geregelt. Der pfändbare Anteil richtet sich nach der persönlichen Situation des Schuldners, etwa nach vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen.
Darüber hinaus sind unpfändbare und bedingt pfändbare Lohn- und Gehaltsanteile herauszurechnen, wie beispielsweise beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Pfändung - Kontopfändung
Findet eine Zwangsvollstreckungmaßnahme auf dem Bankkonto des Schuldners statt, ist das die gefürchtete Kontopfändung. Deswegen empfiehlt es sich das Girokonto schnellstmöglich in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umzuwandeln.
WICHTIG: Ab der Zustellung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses, sollte der Schuldner innerhalb von vier Wochen beantragen, sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Bank ist verpflichtet den Antrag innerhalb von 4 Tagen umzusetzen. Und nur dann ist der pfändungsfreie Betrag geschützt! Kindergeld, Kindergeldzuschläge und einmalige Sozialleistungen können freigestellt werden. Diese Freibeträge werden in regelmäßigen Abständen von der Bundesregierung angepasst.
Die Mitarbeiter unserer Beratungsstellen dürfen diese Bescheinigungen ausgestellen!
Dauernde Unpfändbarkeit
Bei regelmäßigen Einkünften unterhalb Ihres Freibetrages, können Sie beim Vollstreckungsgericht (gemäß § 850 l ZPO) die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen; Für jeweils maximal 12 Monate.
Damit ist das Konto insgesamt für ein Jahr frei und alle Pfändungen in diesem Zeitraum laufen ins Leere. Ihr Kreditinstitut wird in diesem Jahr keine Überwachungen durchführen und braucht keine Freibeträge zu beachten.
Diese Maßnahme macht beispielsweise bei einer Doppelpfändung von Lohn und Konto Sinn, und ist für alle Bezieher von geringen, regelmäßigen Einkünften unterhalb des Freibetrages zu empfehlen.
WICHTIG: Anhand Ihrer Kontoauszüge müssen Sie den unpfändbaren Geldeingang nachweisen.