Lexikon
Verbraucherinsolvenz - Begriffserklärungen
Pfändungsschutzkonto, P-Konto
Ein Girokonto, das nur Guthaben, also kein Minus haben darf, heisst Pfändungsschutzkonto. Damit dient es der Lebenssicherung und ermöglicht einer verschuldeten Person die Verfügung über einen pfändungsfreien monatlichen Betrag. Es darf nicht mehr kosten als ein Girokonto und jede Person darf nur ein P-Konto besitzen. Das P-Konto kann/wird der Schufa gemeldet werden.
Kontopfändung
Die gefürchtete Kontopfändung ist nichts anderes als eine Zwangsvollstreckungmaßnahme auf dem Bankkonto des Schuldners. Deswegen ist es so wichtig, dass der Schuldner möglichst schnell sein Bankkonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandelt. Nur wenn dies vor Ablauf von vier Wochen ab der Zustellung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses geschieht, ist der pfändungsfreie Betrag geschützt. Den Antrag auf Umstellung des Kontos muss die Bank innerhalb von vier Tagen umsetzen. Ab dann ist automatisch ein Grundbetrag pfändungsfrei.
Zudem ist es möglich sich einen erhöhten Freibetrag für die erste Unterhaltsverpflichtung und weitere Freibeträge für die zweite bis fünfte Unterhaltsverpflichtung bescheinigen zu lassen. Weiterhin können Kindergeldzuschläge, Kindergeld und einmalige Sozialleistungen freigestellt werden. Freibeträge werden in regelmäßigen Abständen von der Bundesregierung angepasst. Bescheinigungen zur Vorlage bei der Bank stellen Schuldner-Beratungsstellen aus.
Lohn- und Gehaltspfändung
Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner im Fall einer Lohn- und Gehaltspfändung gesetztlich verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners an den Gläubiger zu überweisen. Die Höhe der pfändbaren Anteile des Einkommens des Schuldners ist gesetzlich geregelt. Der pfändbare Anteil richtet sich nach der persönlichen Situation des Schuldners, etwa nach vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen. Unpfändbare oder bedingt pfändbare Lohnanteile sind herauszurechnen, wie zum Beispiel beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Abtretung
Wird die Forderung eines Gläubigers auf eine andere Person übertragen, spricht man von Abtretung. Grundlage dafür ist eine Vertrag zwischen dem Gläubiger und dieser anderen Person; Diese tritt damit an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Der Inhalt und Höhe der Forderung ändern sich also nicht. Die Abtretung ist gesetzlich in § 398 BGB geregelt.
Praktisch bedeutsam ist unter anderem die Sicherungsabtretung (zum Beispiel in Darlehensverträgen). Hierbei tritt der Schuldner bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags, für den Fall seiner eventuellen Zahlungsunfähigkeit, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens an den Darlehensgeber ab. Dieser muss dann, unabhängig von einer Titulierung seiner Forderung, die Abtretung gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners nur offen legen, um den monatlichen pfändbaren Betrag des Einkommens zu erhalten.
Restschuldbefreiung
Verhält sich der Schuldner im Rahmen der Wohlverhaltensperiode "wohl" wird ihm am Ende des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt. Damit ist er schuldenfrei. Die Gläubiger können danach keine Ansprüche mehr geltend machen.
Aber vorsichtig: Am Ende des sechsjährigen Gesamtverfahrens speichert die Schufa den erfolgreichen Abschluss nochmals für drei Jahre.
Wohlverhaltensperiode
In der Wohlverhaltensperiode muss sich der Schuldner "wohl verhalten". Dies tut er dann, wenn er bestimmte Obliegenheiten erfüllt.
Die wichtigste Obligenheit ist es, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, so dass pfändbares Einkommen erwirtschaftet werden kann, das vom Treuhändler mindestens einmal im Jahr an die Gläubiger abgeführt wird. Wer keiner Arbeit nachgeht, muss sich nachweisbar redlich darum bemühen.
Schuldentilgung
Die zweite Obliegenheit besteht darin, dass sämtliche Änderungen unaufgefordert dem Amtsgericht und dem Treuhänder mitzuteilen sind. Damit sind unter anderem Umzüge, Lohnerhöhungen, Geburten und Scheidungen gemeint.
Steht in dieser Zeit ein Erbe an, sind maximal 50% der Erbschaft zur Schuldentilgung an den Treuhänder herauszugeben.
Falls der Schuldner weitergehende Zahlungen leisten möchte, dürfen diese nur an den Treuhänder gehen! Einzelne am Verfahren beteiligte Gläubiger zu befriedigen, bedeutet eine Gläubigerbevorteilung und könnte dem Schuldner die Restschuldbefreiung kosten.
Mahnbescheid
Der erste Schritt in einem gerichtlichen Mahnverfahren ist der Mahnbescheid. Er ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne eine Klage zu erheben. Der Gläubiger macht damit bei Gericht seine Forderung, bestehend aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten, geltend. Der Schuldner hat jetzt zwei Wochen Zeit, die Forderung zu prüfen und gegebenenfalls einen Widerspruch einzulegen.
Insolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch Privatinsolvenz genannt, wird in vier Stufen unterteilt:
- Außergerichtlicher Einigungsversuch
- Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan
- Gerichtliches Insolvenzverfahren
- Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der erste Schritt vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist immer der außergerichtliche Einigungsversuch. Er muss zwingend durchgeführt werden. Egal, ob eine Einigung im Vorfeld Aussicht auf Erfolg hat oder nicht. Das Gesetz schreibt dies vor. Bei Stellung des Insolvenzantrags ist eine Bescheinigung beizufügen, dass eine außergerichtliche Einigung versucht wurde. Diese Bescheinigung kann von der ADN Schuldner-und Insolvenzberatung ausgestellt werden.
Die außergerichtliche Einigung ist erfolgreich, wenn alle Gläubiger zustimmen. Stimmt nur ein Gläubiger nicht zu, ist der Versuch gescheitert. Beim außergerichtlichen Einigungsversuch wird den Gläubigern ein Rückzahlungsangebot unterbreitet. Die Höhe des Rückzahlungsangebotes wird bestimmt von der Höhe des Schuldnereinkommens. Üblich sind zum Beispiel Angebote zur Ratenzahlung.
Vermögensauskunft
Die Vermögensauskunft des Schuldners ist im Rahmen einer vom Gläubiger gegen den Schuldner durchgeführten Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben. Die Vermögensauskunft dient dazu, dem Gläubiger Kenntnis der dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände zu verschaffen, um in diese erfolgreich vollstrecken zu können. Bis zum 31.12.2012 wurde dieses Mittel der Zwangsvollstreckung als "eidesstattliche Versicherung" bezeichnet, in früheren Zeiten sprach man vom "Offenbarungseid".
Insolvenzgläubiger sind diejenigen Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung haben, die schon vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (§ 38 InsO).